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BDG 1979 § 186., BGBl. Nr. 148/1988, gültig von 01.10.1988 bis 30.09.1999

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Rechte

§ 186.

(1) Der Vorgesetzte im Sinne des § 84 Abs. 3 hat

1. die Verwendung des Universitäts(Hochschul)assistenten so zu lenken, daß diesem bei und durch die Erfüllung seiner Dienstpflichten die Erbringung wissenschaftlicher (künstlerischer) Leistungen ermöglicht wird, und

2. mit dem Universitäts(Hochschul)assistenten im zeitlich begrenzten oder provisorischen Dienstverhältnis nachweislich mindestens alle zwei Jahre ein Gespräch über dessen berufliche Qualifikation und die Möglichkeiten einer weiteren Verwendung an der Universität (Hochschule) zu führen.

(2) Bei der Bewerbung um eine nicht für Hochschullehrer vorgesehene Planstelle sind

1. der Universitäts(Hochschul)assistent und

2. der ehemalige Universitäts(Hochschul)assistent in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses

vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.

(3) Wird ein Universitäts(Hochschul)assistent im zeitlich befristeten Dienstverhältnis oder ein Universitäts(Hochschul)assistent im provisorischen Dienstverhältnis in eine andere Besoldungsgruppe überstellt, so ist er bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Definitivstellung in der neuen Verwendungsgruppe zum definitiven Beamten, sonst zum provisorischen Beamten zu ernennen.

(4) Die vom Universitäts(Hochschul)assistenten erbrachten wissenschaftlichen (künstlerischen) Leistungen sind nach Maßgabe besonderer Rechtsvorschriften im Rahmen einer späteren Grundausbildung für eine andere Verwendung (§§ 24 bis 35) im Sinne des Abs. 2 angemessen zu berücksichtigen. Hiebei ist auf Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten die Stellungnahme eines von ihm namhaft gemachten Fachmannes einzuholen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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