BDG 1979 § 185., BGBl. I Nr. 87/2001, gültig von 01.01.1999 bis 30.09.1999

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Rechte

§ 185.

(1) Für Universitäts(Hochschul)assistenten sind folgende Amtstitel vorgesehen:

1. je nach Verwendung "Universitätsassistent" oder "Hochschulassistent",

2. im definitiven Dienstverhältnis "Assistenzprofessor".

(2) Für Universitätsassistenten in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung tritt an die Stelle des Amtstitels nach Abs. 1 Z 1 der Amtstitel "Assistenzarzt".

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