BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Rechte
§ 185.
(1) Für Universitäts(Hochschul)assistenten sind folgende Amtstitel vorgesehen:
1. je nach Verwendung "Universitätsassistent" oder "Hochschulassistent",
2. im definitiven Dienstverhältnis "Assistenzprofessor".
(2) Für Universitätsassistenten in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung tritt an die Stelle des Amtstitels nach Abs. 1 Z 1 der Amtstitel "Assistenzarzt".
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAA-76560