BDG 1979 § 185., BGBl. Nr. 148/1988, gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1998

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Rechte

§ 185.

(1) Für Universitäts(Hochschul)assistenten sind folgende Amtstitel vorgesehen:

1. je nach Verwendung "Universitätsassistent" oder "Hochschulassistent",

2. im definitiven Dienstverhältnis "Assistenzprofessor".

(2) An die Stelle des Amtstitels nach Abs. 1 Z 1 tritt für Universitätsassistenten, die als Ärzte oder Tierärzte verwendet werden, der Amtstitel "Assistenzarzt".

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAA-76560