BDG 1979 § 185. Amtstitel, BGBl. I Nr. 87/2001, gültig ab 01.10.1999

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Rechte

§ 185. Amtstitel

(1) Für Universitätsassistenten sind folgende Amtstitel vorgesehen:

1. im zeitlich begrenzten und im provisorischen Dienstverhältnis „Universitätsassistent“,

2. im definitiven Dienstverhältnis „Assistenzprofessor“.

(2) Für Universitätsassistenten in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung tritt an die Stelle des Amtstitels nach Abs. 1 Z 1 der Amtstitel „Assistenzarzt“.

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