BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Rechte
§ 184.
Wird ein Universitäts(Hochschul)assistent zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Universitäts(Hochschul)professors oder eines Universitäts(Hochschul)dozenten herangezogen, ist er im Vorlesungsverzeichnis namentlich anzuführen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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