BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Rechte
§ 184.
(1) Der Universitäts(Hochschul)assistent ist entsprechend seiner wissenschaftlichen (künstlerischen) Qualifikation in der wissenschaftlichen (künstlerischen) Lehre einzusetzen.
(2) Wird der Universitäts(Hochschul)assistent zur verantwortlichen Mitwirkung bei einer Lehrveranstaltung herangezogen, so ist er im Vorlesungsverzeichnis namentlich anzuführen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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