BDG 1979 § 184., BGBl. Nr. 148/1988, gültig von 01.10.1988 bis 30.09.1997

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Rechte

§ 184.

(1) Der Universitäts(Hochschul)assistent ist entsprechend seiner wissenschaftlichen (künstlerischen) Qualifikation in der wissenschaftlichen (künstlerischen) Lehre einzusetzen.

(2) Wird der Universitäts(Hochschul)assistent zur verantwortlichen Mitwirkung bei einer Lehrveranstaltung herangezogen, so ist er im Vorlesungsverzeichnis namentlich anzuführen.

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