BDG 1979 § 184. Lehrtätigkeit, BGBl. I Nr. 127/1999, gültig ab 01.10.1999

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Rechte

§ 184. Lehrtätigkeit

Wird ein Universitätsassistent zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors oder eines Universitätsdozenten herangezogen, ist er im Vorlesungsverzeichnis namentlich anzuführen.

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