BDG 1979 § 184. Lehrtätigkeit, BGBl. I Nr. 127/1999, gültig ab 01.10.1999
BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Rechte
§ 184. Lehrtätigkeit
Wird ein Universitätsassistent zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors oder eines Universitätsdozenten herangezogen, ist er im Vorlesungsverzeichnis namentlich anzuführen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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