BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Rechte
§ 183.
Der Universitäts(Hochschul)assistent hat das Recht, eigene wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten selbständig zu veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zu einer Universitäts(Hochschul)einrichtung erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderlich. Die bloße Angabe der Dienstadresse gilt nicht als Berufung auf die Zugehörigkeit zu einer Universitäts(Hochschul)einrichtung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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