BDG 1979 § 183. Veröffentlichung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten, BGBl. I Nr. 130/2003, gültig ab 01.01.2004

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Rechte

§ 183. Veröffentlichung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten

Der Universitätsassistent hat das Recht, eigene wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten selbständig zu veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung des Leiters der Universitätseinrichtung erforderlich. Die bloße Angabe der Dienstadresse gilt nicht als Berufung auf die Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung.

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