BDG 1979 § 182., BGBl. Nr. 148/1988, gültig von 01.10.1988 bis 30.09.1999
BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Rechte
§ 182.
Wirkt der Universitäts(Hochschul)assistent bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten mit, sind Art und Umfang seiner Mitarbeit jedenfalls in der Veröffentlichung zu bezeichnen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76560