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BDG 1979 § 182. Rechte Mitwirkung bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten, BGBl. I Nr. 127/1999, gültig ab 01.10.1999

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt D UNIVERSITÄTSASSISTENTEN

§ 182. Rechte Mitwirkung bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten

Wirkt der Universitätsassistent bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten mit, sind Art und Umfang seiner Mitarbeit jedenfalls in der Veröffentlichung zu bezeichnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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