BDG 1979 § 182. Mitwirkung bei wissenschaftlichen
(künstlerischen) Arbeiten, BGBl. I Nr. 127/1999, gültig ab 01.10.1999
BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Rechte
§ 182. Mitwirkung bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten
Wirkt der Universitätsassistent bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten mit, sind Art und Umfang seiner Mitarbeit jedenfalls in der Veröffentlichung zu bezeichnen.
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