BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Unterabschnitt D UNIVERSITÄTSASSISTENTEN
§ 181.
(1) Zur regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 erster Satz zählt insbesondere der Zeitaufwand für
1. die selbständige wissenschaftliche (künstlerische) Tätigkeit, wie etwa
a) der Erwerb des Doktorates oder der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent oder
b) die anderen Arbeiten,
soweit der Zeitaufwand in angemessenem Ausmaß eingeräumt worden ist (§ 180 Abs. 3 Z 1),
2. die Lehr- und Prüfungstätigkeit und
3. die Mitwirkung in Universitäts(Hochschul)organen.
(2) Der Leiter der Universitäts(Hochschul)einrichtung hat im Auftrag der Dienstbehörde die Wochendienstzeit nach Abs. 1 nach Anhörung des Universitäts(Hochschul)assistenten im voraus einzuteilen und für ihre Einhaltung zu sorgen. Auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes (Erschließung der Künste) sowie die berechtigten Interessen des Universitäts(Hochschul)assistenten ist dabei Bedacht zu nehmen. Soweit es die dienstlichen Erfordernisse zulassen, kann die gleitende Dienstzeit nach § 48 Abs. 3 in Anspruch genommen werden.
(3) Der Universitäts(Hochschul)assistent hat die nach Abs. 2 festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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