BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Unterabschnitt D UNIVERSITÄTSASSISTENTEN
§ 181.
Im Falle eines Schuldspruches hat das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.
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