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BDG 1979 § 180b., BGBl. I Nr. 109/1997, gültig von 01.10.1997 bis 30.09.1999

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt D UNIVERSITÄTSASSISTENTEN

§ 180b.

(1) Die Lehrverpflichtung des Universitäts(Hochschul)assistenten ist nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) und der finanziellen Bedeckbarkeit sowie unter Berücksichtigung der auf Grund der Dienstpflichtenfestlegung (§§ 180 und 180a) obliegenden Aufgaben innerhalb der sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Grenzen festzulegen.

(2) Der Universitäts(Hochschul)assistent ist bis zum Ablauf von zwei vollen Semestern nach seiner erstmaligen Bestellung ausschließlich zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Universitäts(Hochschul)professors oder eines Universitäts(Hochschul)dozenten im Ausmaß von bis zu sechs, in besonders begründeten Fällen im Ausmaß von bis zu acht Semesterstunden heranzuziehen. Als Mitwirkung gilt eine Unterrichtstätigkeit unter der Anleitung und Aufsicht des Lehrveranstaltungsleiters. Über die Heranziehung entscheidet der Vorstand des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 51 UOG) oder der Leiter der betreffenden Hochschuleinrichtung (§ 32 KH-OG, § 51 AOG); einem allfälligen anderen unmittelbaren Dienstvorgesetzten kommt diesbezüglich ein Vorschlagsrecht zu.

(3) Ab dem darauffolgenden Semester ist der Universitäts(Hochschul)assistent mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei oder drei, in besonders begründeten Fällen im Ausmaß von vier Semesterstunden zu beauftragen. Eine aus studienrechtlichen Gründen notwendige Unterschreitung in einem Semester ist im anderen Semester des betreffenden Studienjahres auszugleichen.

(4) Abweichend vom Abs. 2 richtet sich die Lehrverpflichtung eines Universitäts(Hochschul)assistenten, der bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Bestellung eine ausreichende facheinschlägige Lehrerfahrung nachweisen kann, nach Abs. 3.

(5) Ein Universitäts(Hochschul)assistent mit Doktorat (in künstlerischen Fächern mit einer dem Doktorat gleichzuwertenden Eignung) sowie ein Assistenzarzt mit abgeschlossener Facharztausbildung ist mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei bis vier Semesterstunden zu beauftragen. Eine aus studienrechtlichen Gründen notwendige Unterschreitung in einem Semester ist im anderen Semester des betreffenden Studienjahres auszugleichen.

(6) Im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät sind Assistenzärzte (§ 189) abweichend vom § 155 Abs. 8 letzter Halbsatz nur insoweit in der Lehre einzusetzen, als der Studienbetrieb dies erfordert. Abs. 3 ist auf einen solchen Assistenzarzt erst anzuwenden, wenn er auf Grund des Fortschrittes der Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen verfügt.

(7) Ein Universitäts(Hochschul)assistent im definitiven Dienstverhältnis kann mit seiner Zustimmung über das im Abs. 5 festgesetzte Ausmaß hinaus mit der Abhaltung von höchstens vier weiteren Semesterstunden betraut werden.

(8) Auf die Erbringung der in den Abs. 3, 5 und 7 genannten Semesterstunden sind

1. Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,

2. Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach mit 75%,

3. Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%

der Semesterstunde anzurechnen.

(9) Der Studiendekan (§ 43 UOG 1993) oder das Fakultäts(Universitäts)kollegium (§ 64 Abs. 2 UOG) oder das Abteilungs(Akademie)kollegium (§ 28 KH-OG, § 33 AOG) hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Vorstands des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 51 UOG) oder des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung (§ 32 KH-OG, § 51 AOG) sowie an Universitäten gemäß UOG 1993 nach Anhörung auch der Studienkommission (§ 41 UOG 1993) nach Maßgabe der Qualifikation des Universitäts(Hochschul)assistenten die von diesem abzuhaltenden Lehrveranstaltungen festzulegen.

(10) Ein Hochschulassistent kann über den im Abs. 2 genannten Zeitpunkt hinaus auch zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Hochschulprofessors oder Hochschuldozenten herangezogen werden, soweit dies aus organisations- und studienrechtlichen Gründen erforderlich ist.

(11) Für die Studienjahre 1997/98 und 1998/99 kann ein Universitäts(Hochschul)assistent, der sich noch nicht im definitiven Dienstverhältnis befindet, mit seiner Zustimmung über die in den Abs. 3 und 5 genannten Obergrenzen hinaus mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von höchstens zwei weiteren Semesterstunden beauftragt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs nachweislich notwendig ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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