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BDG 1979 § 180a., BGBl. I Nr. 130/2003, gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt D UNIVERSITÄTSASSISTENTEN

§ 180a.

(1) Unverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitätsassistenten hat der Leiter der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, dessen dienstliche Aufgaben in der Forschung oder in der Entwicklung und Erschließung der Künste, in der Lehre und in der Betreuung von Studierenden sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter Berücksichtigung der Aufgaben der Organisationseinheit und der Qualifikation des Universitätsassistenten möglichst ausgewogen schriftlich festzulegen.

(2) Abweichend vom Abs. 1 kann der Leiter der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, bei Bedarf von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten für einen Zeitraum von jeweils höchstens einem Semester die überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung festlegen. Für einen längeren Zeitraum ist eine überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) nur zulässig, wenn sich der Universitätsassistent bereits im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit (§ 176) befindet.

(3) Bei der Festlegung der Dienstpflichten ist auf

1. die Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen (§ 181 Abs. 1 Z 1),

2. die Lehrtätigkeit (§ 180b) und

3. die mit einer allfälligen Funktion oder Mitgliedschaft des Universitätsassistenten in Universitätsorganen verbundene Belastung

Bedacht zu nehmen. Allfällige einschlägige generelle Richtlinien sind zu beachten.

(4) Die Dienstpflichten des Universitätsassistenten sind bei Bedarf vom Vorstand der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten neu festzulegen.

(5) Der Universitätsassistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter sind vor der Festlegung der Dienstpflichten anzuhören.

(6) Die Aufsicht über die Festlegung der Dienstpflichten obliegt dem Rektor.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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