zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
BDG 1979 § 180a., BGBl. I Nr. 109/1997, gültig von 01.10.1997 bis 30.09.1999

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt D UNIVERSITÄTSASSISTENTEN

§ 180a.

(1) Unverzüglich nach Dienstantritt des Universitätsassistenten hat der Vorstand des Instituts (§ 44 UOG 1993), dem der Universitätsassistent zugeordnet ist, dessen dienstliche Aufgaben in Forschung und Lehre sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter Berücksichtigung der Aufgaben des Instituts und der Qualifikation des Universitätsassistenten möglichst ausgewogen und schriftlich festzulegen.

(2) Abweichend vom Abs. 1 kann der Vorstand des Instituts bei Bedarf von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten für einen Zeitraum von jeweils höchstens einem Semester die überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung festlegen. Für einen längeren Zeitraum ist eine überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung nur zulässig, wenn sich der Universitätsassistent bereits im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit (§ 176) befindet.

(3) Bei der Festlegung der Dienstpflichten ist auf

1. die Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung wissenschaftlicher Leistungen (§ 181 Abs. 1 Z 1),

2. die Lehrtätigkeit (§ 180b) und

3. die mit einer allfälligen Funktion oder Mitgliedschaft des Universitätsassistenten in Universitätsorganen verbundene Belastung

Bedacht zu nehmen. Allfällige einschlägige generelle Richtlinien (§ 49 Abs. 1 Z 12, § 48 Abs. 1 Z 14, § 45 Abs. 1 Z 5 UOG 1993) sind zu beachten.

(4) Die Dienstpflichten des Universitätsassistenten sind bei Bedarf vom Vorstand des Instituts von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten neu festzulegen.

(5) Der Universitätsassistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter (§ 46 Abs. 7 UOG 1993) sind vor der Festlegung der Dienstpflichten anzuhören.

(6) Die Aufsicht über die Festlegung der Dienstpflichten obliegt dem Dekan, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung dem Rektor. Der Dekan (Rektor) kann vom Universitätsassistenten und von dessen unmittelbarem Dienstvorgesetzten (§ 46 Abs. 7 UOG 1993) um die Ausübung dieses Aufsichtsrechts ersucht werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76560