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BDG 1979 § 180., BGBl. Nr. 148/1988, gültig von 01.10.1988 bis 30.09.1997

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt D UNIVERSITÄTSASSISTENTEN

§ 180.

Festlegung der Dienstpflichten

(1) Das zuständige Kollegialorgan hat im übertragenen Wirkungsbereich die dienstlichen Aufgaben des Universitäts(Hochschul)assistenten in Forschung und Lehre (Erschließung der Künste) sowie zusätzlich im Bereich der Verwaltung unter Berücksichtigung der Aufgaben der Universitäts(Hochschul)einrichtung und der Qualifikation des Universitäts(Hochschul)assistenten möglichst ausgewogen festzulegen. Es hat auch zu bestimmen,

1. ob und in welcher Funktion der Universitätsassistent in einer Arbeitsgruppe oder Abteilung mitzuarbeiten und

2. in welchem Ausmaß der Universitäts(Hochschul)assistent in der Forschung (Erschließung der Künste) und in der Lehre tätig zu sein

hat.

(2) Die Festlegung nach Abs. 1 ist im Einvernehmen mit dem Leiter der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung nach Maßgabe der Widmung der Planstelle (§ 48 Abs. 6 und § 51 Abs. 2 lit. d UOG) zu treffen. Der Universitäts(Hochschul)assistent ist anzuhören.

(3) Bei der Festlegung nach Abs. 1 ist auf

1. die Einräumung von angemessener Zeit zur Erbringung wissenschaftlicher Leistungen oder zur Erschließung der Künste (§ 181 Abs. 1 Z 1),

2. die Lehrtätigkeit (§ 184) und

3. die allfällige Mitgliedschaft des Universitäts(Hochschul)assistenten zu Universitäts(Hochschul)organen

Bedacht zu nehmen.

(4) Bei Bedarf kann auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung oder auf Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten die überwiegende Verwendung des Assistenten in der wissenschaftlichen (künstlerischen) Lehre oder in der Forschung (Erschließung der Künste) festgelegt werden. Die Abs. 1 bis 3 sind anzuwenden.

(5) Bei Bedarf können zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung oder des Universitäts(Hochschul)assistenten die dienstlichen Aufgaben des Assistenten neu festgelegt werden. Die Abs. 1 bis 3 sind anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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