BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Unterabschnitt D UNIVERSITÄTSASSISTENTEN
§ 179.
Disziplinarrecht
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(1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst ist vorzusorgen, daß für Lehrer besondere Senate gebildet werden können.
(2) Ein Mitglied des Senates muß Lehrer sein und soll an einer Schule jener Schulart (Schülerheim) tätig sein, an der der beschuldigte Lehrer hauptsächlich verwendet wird. Bei einem Verfahren gegen einen Religionslehrer hat dieses Mitglied Religionslehrer desselben Bekenntnisses zu sein; für die Bestellung dieses Religionslehrers ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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