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BDG 1979 § 177., BGBl. I Nr. 87/2001, gültig von 30.09.2001 bis 31.12.2001

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt D UNIVERSITÄTSASSISTENTEN

§ 177.

(1) Das Dienstverhältnis des Universitätsassistenten auf unbestimmte Zeit ist zunächst provisorisch.

(2) § 10 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1. eine Probezeit nicht vorgesehen ist und

2. die Kündigungsgründe des Abs. 4 Z 1 und 5 nicht gelten.

(3) Bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse endet das Dienstverhältnis des provisorischen Universitätsassistenten mit dem Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß § 176 von Gesetzes wegen.

(4) Die im Abs. 3 angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich um:

1. Zeiten, in denen der Universitätsassistent nach den §§ 17 bis 19 freizustellen oder außer Dienst zu stellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,

2. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG im provisorischen Dienstverhältnis bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren,

3. Zeiten von Karenzurlauben nach § 75 Abs. 2 Z 1 im provisorischen Dienstverhältnis.

(5) Verlängerungen des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses, die aus Anlaß eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG eintreten, dürfen insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.

(6) In den Fällen des Abs. 4 endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Verlängerungszeitraum oder die Summe der Verlängerungszeiträume - berechnet jeweils vom Zeitpunkt gemäß Abs. 3 an - endet.

(7) Abs. 4 Z 1 und 3 ist nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume nach dem liegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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