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BDG 1979 § 175a., BGBl. Nr. 522/1995, gültig von 09.08.1995 bis 30.09.1999

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt D UNIVERSITÄTSASSISTENTEN

§ 175a.

Wiederbestellung

(1) Ein ehemaliger Universitäts(Hochschul)assistent darf abweichend von § 175 Abs. 4 neuerlich zum Universitäts(Hochschul)assistenten ernannt werden, wenn

1. der zu Ernennende die allgemeinen Ernennungserfordernisse, die Erfordernisse der Anlage 1 Z 21.1 und die Erfordernisse der Anlage 1 Z 21.2 bzw. 21.3 erfüllt,

2. die Wiederbestellung und die allfällige Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit im Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften für die betreffende Universitäts(Hochschul)einrichtung festgelegten Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung sachlich gerechtfertigt ist und

3. eine dem Verwendungserfolg des § 176 Abs. 2 gleichwertige fachliche Qualifikation des Bewerbers nachgewiesen wird.

(2) Auf den Nachweis der fachlichen Qualifikation (Abs. 1 Z 3) ist das Verfahren gemäß § 176 Abs. 3 mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1. der Bewerbung ist (sind) die Stellungnahme(n) jenes (jener) Dienstvorgesetzten anzuschließen, dessen (deren) Organisationseinheit die zu besetzende Planstelle zugeordnet ist.

2. das zuständige Kollegialorgan hat in seiner Stellungnahme insbesondere Aussagen darüber zu treffen, ob der Bewerber durch die von ihm erbrachten Leistungen in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung innerhalb und außerhalb der Universität (Hochschule) die Qualifikation für die zu besetzende Planstelle erfüllt.

(3) Ein Antrag auf Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit darf frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Wiederbestellung gestellt werden. In diesem Verfahren gelten die im § 176 Abs. 2 und 3 genannten Erfordernisse als erfüllt, soweit sie bereits im Wiederbestellungsverfahren nachgewiesen worden sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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