BDG 1979 § 174., BGBl. I Nr. 127/1999, gültig von 01.10.1999 bis 29.09.2001

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt D UNIVERSITÄTSASSISTENTEN

§ 174.

(1) Der Universitätsassistent steht vorerst in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

(2) Das Dienstverhältnis dient zunächst der Erprobung der Befähigung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/1997)

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