BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Unterabschnitt D UNIVERSITÄTSASSISTENTEN
§ 174.
(1) Der Universitäts(Hochschul)assistent steht vorerst in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
(2) Das Dienstverhältnis dient zunächst der Erprobung der Befähigung als Hochschullehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.
(3) § 170 Abs. 2 ist auf den Universitäts(Hochschul)assistenten anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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