BDG 1979 § 174., BGBl. Nr. 148/1988, gültig von 01.10.1988 bis 30.09.1997

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt D UNIVERSITÄTSASSISTENTEN

§ 174.

(1) Der Universitäts(Hochschul)assistent steht vorerst in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

(2) Das Dienstverhältnis dient zunächst der Erprobung der Befähigung als Hochschullehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.

(3) § 170 Abs. 2 ist auf den Universitäts(Hochschul)assistenten anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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