BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Unterabschnitt C Universitätsdozenten
§ 173.
(1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsdozenten nicht anzuwenden:
1. § 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse),
2. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),
3. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),
4. die §§ 40 und 41 (Verwendung),
5. § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 bis 6 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),
6. § 57 (Gutachten),
7. § 58 (Ausbildung und Fortbildung),
8. § 65 Abs. 1 und 4 bis 8 und 10, § 66 und § 67 (Urlaub),
9. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).
(2) Die §§ 25 bis 31 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitätsdozent eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(3) Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des Universitätsdozenten zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 4 und bei wesentlichen Bedarfsänderungen an der Universität, die eine dauernde volle Auslastung des Universitätsdozenten an der Universität nicht mehr gewährleisten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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