BDG 1979 § 173., BGBl. I Nr. 119/2002, gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt C Universitätsdozenten

§ 173.

(1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsdozenten nicht anzuwenden:

1. § 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse),

2. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),

3. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),

4. die §§ 40 und 41 (Verwendung),

5. § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 bis 6 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),

6. § 57 (Gutachten),

7. § 58 (Ausbildung und Fortbildung),

8. § 65 Abs. 1 und 4 bis 7, die §§ 67 und 78 (Urlaub),

9. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).

(2) Die §§ 25 bis 31 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitätsdozent eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(3) Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des Universitätsdozenten zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 4 und bei wesentlichen Bedarfsänderungen an der Universität oder Universität der Künste, die eine dauernde volle Auslastung des Universitätsdozenten an der Universität oder Universität der Künste nicht mehr gewährleisten.

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