BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Unterabschnitt C Universitätsdozenten
§ 173.
(1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsdozenten nicht anzuwenden:
1. § 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse),
2. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),
3. die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),
4. die §§ 40 und 41 (Verwendung),
5. § 47a, § 48 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4 bis 6 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),
6. § 57 (Gutachten),
7. § 58 (Ausbildung und Fortbildung),
8. § 65 Abs. 1 und 4 bis 7, die §§ 67 und 78 (Urlaub),
9. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).
(2) Die §§ 24 bis 35 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitätsdozent eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(3) Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des Universitätsdozenten zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 4 und bei wesentlichen Bedarfsänderungen an der Universität oder Universität der Künste, die eine dauernde volle Auslastung des Universitätsdozenten an der Universität oder Universität der Künste nicht mehr gewährleisten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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