BDG 1979 § 172c. Urlaub, BGBl. I Nr. 130/2003, gültig ab 01.01.2004

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt C Universitätsdozenten

§ 172c. Urlaub

(1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitätsdozenten in jedem Kalenderjahr 240 Stunden. Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden.

(2) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Universitätsdozenten angemessen Rücksicht zu nehmen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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