BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Unterabschnitt C Universitätsdozenten
§ 172a.
(1) Der Studiendekan (§ 43 UOG 1993) oder das Fakultäts(Universitäts)kollegium (§ 64 UOG) oder das Abteilungs(Akademie)kollegium (§ 28 KH-OG, § 33 AOG) hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Vorstands des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 51 UOG) oder des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung (§ 32 KH-OG, § 51 AOG) und nach Anhörung des Universitäts(Hochschul)dozenten diesen nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu betrauen.
(2) Der Universitäts(Hochschul)dozent hat auf Grund einer Betrauung gemäß Abs. 1 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei und höchstens sechs Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997) abzuhalten.
(3) Mit einer die sechs Semesterstunden gemäß Abs. 2 übersteigenden Lehrtätigkeit von zwei weiteren Semesterstunden darf der Universitäts(Hochschul)dozent nur betraut werden, wenn er zustimmt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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