BDG 1979 § 172., BGBl. Nr. 148/1988, gültig von 01.10.1988 bis 30.09.1997
BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Unterabschnitt C Universitätsdozenten
§ 172.
Dienstzeit
Durch die Erfüllung der im § 171 festgelegten Pflichten gilt die regelmäßige Wochendienstzeit als erbracht.
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