BDG 1979 § 172., BGBl. Nr. 148/1988, gültig von 01.10.1988 bis 30.09.1997

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt C Universitätsdozenten

§ 172.

Dienstzeit

Durch die Erfüllung der im § 171 festgelegten Pflichten gilt die regelmäßige Wochendienstzeit als erbracht.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAA-76560