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BDG 1979 § 171b., BGBl. I Nr. 64/2016, gültig von 02.09.2017 bis 01.09.2017

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt C Universitätsdozenten

§ 171b.

Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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