BDG 1979 § 171a., BGBl. I Nr. 109/1997, gültig von 01.10.1997 bis 30.09.1999
BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Unterabschnitt C Universitätsdozenten
§ 171a.
Der Universitäts(Hochschul)dozent tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. § 13 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.
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