BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Unterabschnitt C Universitätsdozenten
§ 171a.
(1) Die §§ 50a bis 50e sind auf Lehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus den Abs. 2 bis 7 ergeben.
(2) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet unbeschadet des § 50e mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im § 50a Abs. 1 zweiter Satz oder § 50b Abs. 1 oder 2 festgelegte Frist abläuft; dies gilt jedoch nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b anschließt.
(3) Zeiträume nach § 50a Abs. 1 zweiter Satz bzw. § 50b Abs. 2, um die infolge der Anwendung des Abs. 2 Jahresfristen überschritten werden, sind auf den im § 50a Abs. 1 dritter Satz bzw. den im § 50b Abs. 4 erster Satz angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen. Soweit es die Einhaltung des Abs. 2 erfordert, ist eine Überschreitung dieses Gesamtzeitraumes um höchstens ein Jahr zulässig.
(4) Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch § 50c und durch § 50d Abs. 1 nicht berührt.
(5) Ein Freizeitausgleich nach § 50d Abs. 2 kommt für Lehrer nicht in Betracht.
(6) Eine Anwendung des § 50e Abs. 1 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.
(7) Auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer sind die §§ 50a bis 50e nicht anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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