BDG 1979 § 171a. Übertritt in den Ruhestand, BGBl. I Nr. 127/1999, gültig ab 01.10.1999
BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Unterabschnitt C Universitätsdozenten
§ 171a. Übertritt in den Ruhestand
Der Universitätsdozent tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. § 13 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.
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