BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Unterabschnitt C Universitätsdozenten
§ 170.
Universitäts(Hochschul)dozenten
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die im § 154 Z 1 lit. b sowie Z 2 lit. b genannten Hochschullehrer.
(2) Der Universitäts(Hochschul)assistent (Unterabschnitt D) ist auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent folgenden Semesters in die Verwendungsgruppe der Universitäts(Hochschul)dozenten zu überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Universitäts(Hochschul)assistent in Betracht kommt. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein.
(3) Abs. 2 ist auf einen Bundeslehrer an Universitäten und Hochschulen (Unterabschnitt E) und auf einen Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung (§§ 141b und 257) mit einer für ihre Verwendung in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent anzuwenden, wenn sie organisationsrechtlich zur Gruppe der Universitätsassistenten (§ 29 UOG 1993) gehören oder wie ein Universitäts(Hochschul)assistent verwendet werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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