BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Unterabschnitt C Universitätsdozenten
§ 170.
Allgemeines
(1) Auf den Außerordentlichen Universitätsprofessor sind sinngemäß anzuwenden:
1. § 162 (Ernennung) und
2. § 167 (Urlaub).
(2) Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten, BGBl. Nr. 57/1979, wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(3) Als Amtstitel ist "Außerordentlicher Universitätsprofessor" vorgesehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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