BDG 1979 § 170., BGBl. Nr. 333/1979, gültig von 01.01.1980 bis 30.09.1988

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt C Universitätsdozenten

§ 170.

Dienstpflichten

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Lehramtliche Pflichten

Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

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