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BDG 1979 § 169., BGBl. I Nr. 87/2002, gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt B Universitätsprofessoren

§ 169.

(1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsprofessor gemäß § 161a nicht anzuwenden:

1. § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 (Ernennungserfordernisse),

2. die §§ 10 bis 13 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis, Übertritt in den Ruhestand),

3. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),

4. die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),

5. die §§ 40 und 41 (Verwendung),

6. § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 bis 6 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),

7. § 57 (Gutachten),

8. § 58 (Ausbildung und Fortbildung),

9. § 65 Abs. 1 und 4 bis 7, die §§ 67 und 78 (Urlaub),

10. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).

(2) Die §§ 24 bis 35 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitätsprofessor eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(3) Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des Universitätsprofessors zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 4 sowie bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität (Universität der Künste) im Rahmen studienrechtlicher Änderungen.

(4) Die in den §§ 81 bis 90 angeführten Pflichten des Vorgesetzten werden durch Abs. 1 Z 10 nicht berührt.

(5) Das vom zuständigen Bundesminister festgesetzte Ausmaß der Lehrverpflichtung des Außerordentlichen Universitätsprofessors wird durch

1. die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b oder

2. eine Teilzeitbeschäftigung gemäß den §§ 15h und 15i MSchG oder den §§ 8 oder 8a VKG

nicht geändert. § 31 Abs. 3 bis 7 UOG bleibt unberührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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