BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Unterabschnitt B Universitätsprofessoren
§ 169.
(1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsprofessor gemäß § 161a nicht anzuwenden:
1. § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 (Ernennungserfordernisse),
2. die § 10 bis 13 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis, Übertritt in den Ruhestand),
3. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),
4. die § 24 bis 35 (Grundausbildung),
5. die § 40 und 41 (Verwendung),
6. § 47a,§ 48 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4 bis 6 und die § 48a bis 48e (Dienstzeit),
7. § 57 (Gutachten),
8. § 58 (Ausbildung und Fortbildung),
9. § 65 Abs. 1 und 4 bis 7, die § 67 und 78 (Urlaub),
10. die § 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).
(2) Die § 24 bis 35 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitätsprofessor eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(3) Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des Universitätsprofessors zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 4 sowie bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität (Universität der Künste) im Rahmen studienrechtlicher Änderungen.
(4) Die in den § 81 bis 90 angeführten Pflichten des Vorgesetzten werden durch Abs. 1 Z 10 nicht berührt.
(5) Das vom zuständigen Bundesminister festgesetzte Ausmaß der Lehrverpflichtung des Außerordentlichen Universitätsprofessors wird durch
1. die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den § 50a oder 50b oder
2. eine Teilzeitbeschäftigung gemäß den § 15g oder 15h MSchG oder den § 8 oder 8a EKUG
nicht geändert. § 31 Abs. 3 bis 7 UOG bleibt unberührt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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