BDG 1979 § 169., BGBl. I Nr. 6/2000, gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt B Universitätsprofessoren

§ 169.

(1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsprofessor gemäß § 161a nicht anzuwenden:

1. § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 (Ernennungserfordernisse),

2. die § 10 bis 13 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis, Übertritt in den Ruhestand),

3. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),

4. die § 24 bis 35 (Grundausbildung),

5. die § 40 und 41 (Verwendung),

6. § 47a,§ 48 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4 bis 6 und die § 48a bis 48e (Dienstzeit),

7. § 57 (Gutachten),

8. § 58 (Ausbildung und Fortbildung),

9. § 65 Abs. 1 und 4 bis 7, die § 67 und 78 (Urlaub),

10. die § 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).

(2) Die § 24 bis 35 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitätsprofessor eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(3) Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des Universitätsprofessors zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 4 sowie bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität (Universität der Künste) im Rahmen studienrechtlicher Änderungen.

(4) Die in den § 81 bis 90 angeführten Pflichten des Vorgesetzten werden durch Abs. 1 Z 10 nicht berührt.

(5) Das vom zuständigen Bundesminister festgesetzte Ausmaß der Lehrverpflichtung des Außerordentlichen Universitätsprofessors wird durch

1. die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den § 50a oder 50b oder

2. eine Teilzeitbeschäftigung gemäß den § 15g oder 15h MSchG oder den § 8 oder 8a EKUG

nicht geändert. § 31 Abs. 3 bis 7 UOG bleibt unberührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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