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BDG 1979 § 169., BGBl. I Nr. 109/1997, gültig von 01.10.1997 bis 30.09.1997

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt B Universitätsprofessoren

§ 169.

(1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a nicht anzuwenden:

1. § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 (Ernennungserfordernisse),

2. die §§ 10 bis 12 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis),

3. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),

4. die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),

5. die §§ 40 und 41 (Verwendung),

6. § 47a, § 48 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4 bis 6 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),

7. § 57 (Gutachten),

8. § 58 (Ausbildung und Fortbildung),

9. § 65 Abs. 1 und 4 bis 7, die §§ 67 und 78 (Urlaub),

10. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).

(2) Die §§ 24 bis 35 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitäts(Hochschul)professor eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(3) Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des Universitäts(Hochschul)professors zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 4 sowie bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität (Hochschule) im Rahmen studienrechtlicher Änderungen.

(4) Die in den §§ 81 bis 90 angeführten Pflichten des Vorgesetzten werden durch Abs. 1 Z 10 nicht berührt.

(5) Das vom zuständigen Bundesminister festgesetzte Ausmaß der Lehrverpflichtung des Außerordentlichen Universitätsprofessors wird durch

1. die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b oder

2. eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c MSchG oder § 8 EKUG

nicht geändert. § 31 Abs. 3 bis 7 UOG bleibt unberührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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