BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Unterabschnitt B Universitätsprofessoren
§ 169. Ausnahmebestimmungen
(1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsprofessor gemäß § 161a nicht anzuwenden:
1. § 4 Abs. 1 Z 1 (Ernennungserfordernisse),
2. die §§ 10 bis 13 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis, Übertritt in den Ruhestand),
3. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),
4. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),
5. die §§ 40 und 41 (Verwendung),
6. § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),
7. § 57 (Gutachten),
8. § 58 (Ausbildung und Fortbildung),
9. § 65 Abs. 1, 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4, § 66 Abs. 1 und 2 und § 67 (Urlaub),
10. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).
(2) Die §§ 25 bis 31 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitätsprofessor eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(3) Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des Universitätsprofessors zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 5 sowie bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität im Rahmen studienrechtlicher Änderungen.
(4) Die in den §§ 81 bis 90 angeführten Pflichten des Vorgesetzten werden durch Abs. 1 Z 10 nicht berührt.
(5) Das vom zuständigen Bundesminister festgesetzte Ausmaß der Lehrverpflichtung des Außerordentlichen Universitätsprofessors wird durch
1. die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e oder
2. eine Teilzeitbeschäftigung gemäß dem MSchG oder dem VKG
nicht geändert. § 31 Abs. 3 bis 7 UOG bleibt unberührt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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