BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Unterabschnitt B Universitätsprofessoren
§ 168.
Außerdienststellung
(1) Wird der Ordentliche Universitätsprofessor, der die Funktion des Rektors oder Dekans oder des Stellvertreters in einer dieser Funktionen gemäß UOG innehat, Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlamentes oder des Verfassungsgerichtshofes, ruhen die akademische Funktion und ein allfälliger Anspruch auf Amtszulage. Gleiches gilt für einen Ordentlichen Hochschulprofessor, der die Funktion des Rektors oder Abteilungsleiters oder des Stellvertreters in einer dieser Funktionen gemäß Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970, oder AOG innehat.
(2) Eine Verfügung nach § 18 hat eine Außerdienststellung hinsichtlich der im Abs. 1 genannten akademischen Funktionen zu enthalten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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