BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Unterabschnitt B Universitätsprofessoren
§ 168.
Außerdienststellung
(1) Wird der Ordentliche Universitätsprofessor Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Verfassungsgerichtshofes, ruht seine Funktion gemäß UOG als Rektor oder als Dekan oder als Stellvertreter in einer dieser Funktionen und ein allfälliger Anspruch auf Amtszulage.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ruht bei einem Ordentlichen Hochschulprofessor seine Funktion gemäß KHOG oder AOG als Rektor oder als Abteilungsleiter oder als Stellvertreter in einer dieser Funktionen und ein allfälliger Anspruch auf Amtszulage.
(3) Eine Verfügung nach § 18 hat eine Außerdienststellung hinsichtlich der im Abs. 1 und 2 genannten akademischen Funktionen zu enthalten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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