BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Unterabschnitt B Universitätsprofessoren
§ 168.
Außerdienststellung
(1) Der Ordentliche Universitätsprofessor, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Verfassungsgerichtshofes ist, ist jedenfalls hinsichtlich seiner Funktion als Rektor oder als Dekan, einschließlich der im § 18 UOG erwähnten Stellvertreterfunktionen, gemäß § 17 Abs. 3 außer Dienst zu stellen.
(2) Eine Verfügung nach § 18 hat ebenfalls eine Außerdienststellung im vorstehend angeführten Ausmaß zu enthalten.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf den Ordentlichen Hochschulprofessor mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der im UOG angeführten Funktionen die vergleichbaren Funktionen nach den für die Hochschulen geltenden Organisationsvorschriften treten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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