BDG 1979 § 168., BGBl. Nr. 148/1988, gültig von 01.10.1988 bis 31.07.1996

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt B Universitätsprofessoren

§ 168.

Außerdienststellung

(1) Der Ordentliche Universitätsprofessor, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Verfassungsgerichtshofes ist, ist jedenfalls hinsichtlich seiner Funktion als Rektor oder als Dekan, einschließlich der im § 18 UOG erwähnten Stellvertreterfunktionen, gemäß § 17 Abs. 3 außer Dienst zu stellen.

(2) Eine Verfügung nach § 18 hat ebenfalls eine Außerdienststellung im vorstehend angeführten Ausmaß zu enthalten.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf den Ordentlichen Hochschulprofessor mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der im UOG angeführten Funktionen die vergleichbaren Funktionen nach den für die Hochschulen geltenden Organisationsvorschriften treten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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