BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Unterabschnitt B Universitätsprofessoren
§ 167.
(1) Die §§ 64 und 65 sind auf den Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht mit dem Dienstantritt als Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor,
2. das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr das im § 65 festgesetzte Höchstausmaß.
(2) Für den Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor besteht eine Verpflichtung zur Anwesenheit an der Universität (Hochschule) in der lehrveranstaltungsfreien Zeit nur insoweit, als dies zur Erfüllung von Dienstpflichten erforderlich ist. Er hat jedenfalls dafür zu sorgen, daß er von einer solchen dienstlichen Inanspruchnahme verständigt werden kann.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76560