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BDG 1979 § 167., BGBl. Nr. 333/1979, gültig von 01.01.1980 bis 30.09.1988

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt B Universitätsprofessoren

§ 167.

Verwendung

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Verwendung an nicht in der Verwaltung des Bundes

stehenden Schulen

Die §§ 36 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Dienststelle auch Schulen in Betracht kommen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAA-76560