BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Unterabschnitt B Universitätsprofessoren
§ 166.
(1) Als Amtstitel ist vorgesehen
1. an Universitäten gemäß UOG 1993 und Universitäten der Künste gemäß KUOG ab dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens dieses Organisationsrechts: „Universitätsprofessor'';
2. an Universitäten gemäß UOG je nach Verwendungsgruppe:
„Ordentlicher Universitätsprofessor'' (§ 26 UOG) oder „Universitätsprofessor'' (§ 31 UOG);
3. an Universitäten der Künste vor dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens des KUOG: „Ordentlicher Universitätsprofessor''.
(2) Jeder Ordentliche Universitätsprofessor behält abweichend von Abs. 1 Z 1 das Recht zur Führung des Amtstitels „Ordentlicher Universitätsprofessor''.
(3) Emeritierte Universitäts(Hochschul)professoren sind berechtigt, ihren Amtstitel gemäß Abs. 1 oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter'' zu führen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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