BDG 1979 § 166., BGBl. I Nr. 127/1999, gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2003

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt B Universitätsprofessoren

§ 166.

(1) Als Amtstitel ist vorgesehen

1. an Universitäten gemäß UOG 1993 und Universitäten der Künste gemäß KUOG ab dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens dieses Organisationsrechts: „Universitätsprofessor'';

2. an Universitäten gemäß UOG je nach Verwendungsgruppe:

„Ordentlicher Universitätsprofessor'' (§ 26 UOG) oder „Universitätsprofessor'' (§ 31 UOG);

3. an Universitäten der Künste vor dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens des KUOG: „Ordentlicher Universitätsprofessor''.

(2) Jeder Ordentliche Universitätsprofessor behält abweichend von Abs. 1 Z 1 das Recht zur Führung des Amtstitels „Ordentlicher Universitätsprofessor''.

(3) Emeritierte Universitäts(Hochschul)professoren sind berechtigt, ihren Amtstitel gemäß Abs. 1 oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter'' zu führen.

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