BDG 1979 § 166., BGBl. I Nr. 109/1997, gültig von 01.10.1997 bis 30.09.1999

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt B Universitätsprofessoren

§ 166.

(1) Als Amtstitel ist je nach Verwendung „Universitätsprofessor'' (§ 21 UOG 1993, § 31 UOG in Verbindung mit § 88 Abs. 2 Z 1 UOG 1993), „Ordentlicher Universitätsprofessor'' (§ 26 UOG) oder „Ordentlicher Hochschulprofessor'' vorgesehen.

(2) Jeder Ordentliche Universitätsprofessor behält abweichend von Abs. 1 und von § 88 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 das Recht zur Führung des Amtstitels „Ordentlicher Universitätsprofessor''.

(3) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor ist berechtigt, seinen Amtstitel gemäß Abs. 1 oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter'' zu führen.

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