BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Unterabschnitt B Universitätsprofessoren
§ 166.
Rechte
(1) Als Amtstitel ist je nach Verwendung "Ordentlicher Universitätsprofessor" oder "Ordentlicher Hochschulprofessor" vorgesehen.
(2) Der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor ist berechtigt, seinen Amtstitel zu führen; er hat ihm jedoch das Wort "Emeritierter" voranzusetzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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