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BDG 1979 § 166., BGBl. Nr. 148/1988, gültig von 01.10.1988 bis 30.09.1997

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt B Universitätsprofessoren

§ 166.

Rechte

(1) Als Amtstitel ist je nach Verwendung "Ordentlicher Universitätsprofessor" oder "Ordentlicher Hochschulprofessor" vorgesehen.

(2) Der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor ist berechtigt, seinen Amtstitel zu führen; er hat ihm jedoch das Wort "Emeritierter" voranzusetzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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