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BDG 1979 § 165., BGBl. I Nr. 87/2001, gültig von 30.09.2001 bis 31.12.2003

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt B Universitätsprofessoren

§ 165.

(1) Ein Universitätsprofessor gemäß § 161a hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften

1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben (Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts oder einer allfälligen Abteilung zu beteiligen,

2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,

3. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,

4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und

5. allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 zu erfüllen.

(2) Der Universitätsprofessor hat diese Dienstpflichten an der Universität (Universität der Künste) nach den Erfordernissen des Universitätsbetriebes in örtlicher und zeitlicher Bindung persönlich zu erfüllen. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er zeitlich und örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität (Universität der Künste) nicht besteht, hat der Universitätsprofessor dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.

(3) Durch die persönliche Erfüllung der Dienstpflichten gemäß Abs. 2 gilt die regelmäßige Wochendienstzeit als erbracht.

(4) Der Studiendekan hat den Universitätsprofessor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Institutsvorstandes und des Universitätsprofessors selbst nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens sechs Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997 - UniStG) in wissenschaftlichen oder mindestens zwölf Semesterstunden in künstlerischen Fächern zu betrauen. In besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn dem Universitätsprofessor die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungsprojektes obliegt, ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig. Das Ausmaß der Betrauung darf den im § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Semesterstundenrahmen nicht überschreiten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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