BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Unterabschnitt B Universitätsprofessoren
§ 165.
Pflichten
(1) Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften
1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern,
2. Prüfungen durchzuführen und
3. in der Verwaltung mitzuwirken.
(2) Er hat seine dienstlichen Aufgaben in der Forschung (Erschließung der Künste), der Lehre, der ihm obliegenden Prüfungstätigkeit, der Betreuung der Studierenden und der Verwaltung sowie allfällige Pflichten nach § 155 Abs. 6 oder 7 an der Universität (Hochschule) persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations- und Studienvorschriften nicht anderes anordnen.
(3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Erschließung der Künste) ist der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor nur insoweit zeitlich und örtlich gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitäts(Hochschul)einrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitäts(Hochschul)einrichtung bedingen. Zur Wahrnehmung der übrigen dienstlichen Aufgaben hat er seine Anwesenheit an der Universität (Hochschule) entsprechend einzuteilen und die regelmäßige Betreuung der Studierenden zu gewährleisten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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