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BDG 1979 § 164. Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung, BGBl. I Nr. 142/2004, gültig von 01.01.2005 bis 01.09.2017

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt B Universitätsprofessoren

§ 164. Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

Die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§§ 15 und 15c) wird für den Universitätsprofessor gemäß § 161a nur wirksam, wenn er zum beabsichtigten Termin der Ruhestandsversetzung eine tatsächliche Verwendung im Bundesdienst von wenigstens 18 Jahren aufweist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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